Mitglieder

Der Heimatverein Brunst e.V. wurde mit 66 Mitgliedern am 09.01.2014 im Schützenhaus Weißenkirchberg gegründet.

Aktuell zählt der Verein 154  Mitglieder aus allen Altersklassen

Wir freuen uns auf jedes weitere Mitglied in unseren Reihen.
Willst du auch dazu gehören, dann fülle einfach unseren offiziellen Antrag aus und werde ein Teil des Ganzen. Die Mitgliedschaft ist kostenlos und verpflichtet lediglich am Vereinsleben teilzunehmen. Um der Verantwortung eines familienfreundlichen Vereines gerecht zu werden, wurde bereits im Gründungsjahr die Aufnahme von Kindern im Verein beschlossen.

Mitgliedsantrag—DOWNLOAD

Wenn Du Fragen zur Mitgliedschaft oder anderen Themen hast, kannst du dich gerne melden.

Hier noch ein aktueller Auszug unserer Satzung zum Thema Mitgliedschaft

§ 3 Mitgliedschaft: Entstehung, Arten, Rechte und Pflichten

Mitglieder des Vereins können alle Personen ab dem Tage ihrer Geburt werden. Sie müssen einen guten Ruf besitzen. Soweit der Bewerber nicht volljährig ist, bedarf es zur Aufnahme der Einwilligung der gesetzlichen Vertreter. Um die Aufnahme ist in schriftlicher Form bei der Vorstandschaft des Vereins nachzusuchen. Über die Aufnahme entscheidet die Vorstandschaft. Lehnt sie den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung zur nächsten Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig. Die Berufung ist schriftlich binnen zwei Wochen nach Zugang des Ablehnungsbescheides bei der Vorstandschaft des Vereins einzureichen.
Der Verein bietet folgende Mitgliedschaften an:

a) Aktive Mitglieder unterstützen durch Erbringung von Arbeitsdiensten (Ziel: mind. 8 Stunden pro Jahr) den Verein bei der Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben.

b) Als aktive Mitglieder mit ermäßigtem Beitrag gelten Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren, Schüler, Studenten und Auszubildende. Hierfür sind auf Verlangen entsprechende Nachweise vorzulegen. Sie haben ebenfalls ihre jährlichen Arbeitsdienste abzuleisten.

c) Bei fördernden Mitgliedern entfallen verpflichtende Arbeitsdienste. Sie fördern den Verein durch einen im Vergleich zur aktiven Mitgliedschaft erhöhten Beitrag.

d) Familien mit mind. einem aktiven oder fördernden Mitglied und dessen Kinder (Personen, die unter Punkt b) aufgeführt sind) können eine Familienmitgliedschaft beantragen.

Der Status der Mitgliedschaft ändert sich von “ermäßigt” auf “aktiv” bzw. von “Familienmitglied” auf “Einzelmitglied”, sobald die entsprechenden unter b) genannten Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind. Die Statusänderung wird für das folgende Geschäftsjahr gemeinsam mit dem Mitglied umgesetzt.

Die Verwaltung hat das Recht, zuletzt “aktive” Mitglieder in den Status “fördernd” zu versetzen, wenn diese ihren Verpflichtungen Arbeitsdienste abzuleisten, in mindestens zwei Geschäftsjahren hintereinander nicht nachgekommen sind. Auf berechtigte Belange ist dabei Rücksicht zu nehmen.
Die Mitgliedschaft berechtigt: aktiv am Vereinsleben teilzunehmen.
Die Mitgliedschaft verpflichtet: aktiv am Vereinsleben teilzunehmen.

§ 4 Beiträge

Neben einer Aufnahmegebühr, die von der jeweiligen Jahreshauptversammlung festgesetzt wird, wird ein jährlicher Beitrag erhoben, dessen Höhe ebenfalls durch die jeweilige Jahreshauptversammlung nach Maßgabe des Haushaltsbedarfs festgesetzt wird. Die Beitragszahlung erfolgt jährlich und grundsätzlich per Bankeinzug.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft wird beendet durch:
a) freiwilligen Austritt
b) Tod
c) Ausschließung
Der freiwillige Austritt kann durch schriftliche Erklärung gegenüber der Vorstandschaft unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von acht Wochen zum Jahresende erfolgen.

Das ausscheidende Mitglied bleibt bis zu diesem Zeitpunkt verpflichtet, die Mitgliedsbeiträge zu bezahlen.

Der Tod eines Mitgliedes bewirkt sein sofortiges Ausscheiden.

Ein Mitglied kann, wenn es gegen die allgemeinen Sitten oder gegen die Satzung des Vereins verstößt, mit sofortiger Wirkung durch Beschluss der Vorstandschaft ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem betreffenden Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen. Der Ausschließungsbeschluss mit den Ausschließungsgründen ist dem betreffenden Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu machen. Gegen den Beschluss steht dem betroffenen Mitglied die Berufung zur nächsten Mitgliederversammlung zu. Die Berufung ist schriftlich binnen zwei Wochen nach

Zugang des Ausschließungsbeschlusses bei der Vorstandschaft des Vereins einzureichen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig. Vor Entscheidung der Mitgliederversammlung steht dem Mitglied kein Recht auf Herbeiführung einer gerichtlichen Entscheidung über die Wirksamkeit des Ausschließungsbeschlusses zu.